Kohlendioxidkosten, Förderung und Prognosen: Das ist neu in 2023

Neuigkeit vom 02.01.2023

Seit dem 1.1.2023 gilt, dass sich die Mietparteien die Kohlendioxidkosten fürs Heizen nach einem Stufenmodell teilen müssen.
Seit dem 1.1.2023 gilt, dass sich die Mietparteien die Kohlendioxidkosten fürs Heizen nach einem Stufenmodell teilen müssen.

Das Jahr 2023 beginnt mit ein paar wesentlichen Neuerungen rund um das Thema Heizen und Energie. Im Folgenden ein kurzer Überblick:

Kohlendioxidkostenaufteilung

Ab dem 01.01.2023 müssen Vermieter einen Teil der Kohlendioxidkosten für Heizöl, Erdgas und Fernwärme übernehmen, den Mieter bisher allein trugen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem energetischen Zustand des Gebäudes.

Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude

Zwei wesentliche Neuerungen zum 01.01.2023 sind bei der novellierten Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) das Setzen stärkere Anreize für serielles Sanieren und ein höherer Bonus, um Worst Performing Buildings energetisch fit zu machen.

Grundsteuererklärung

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist bis zum 31.01.2023 beim zuständigen Finanzamt abzugeben.

Energiekostenprognose

Wohngebäudeeigentümer mit jeweils mindestens zehn Wohneinheiten müssen ihre Mieter individuell bis spätestens 31.01.2023 über die Höhe ihrer voraussichtlichen Energiekosten informieren gemäß § 9 Abs. 2 EnSikuMav.

Energiewirtschaft

Ab Januar 2023 wird die EEG-Umlage auf Dauer abgeschafft. Das sieht das im Mai 2022 in Kraft getretene geänderte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) vor. Stromkunden müssen bereits ab dem 1. Juli keine EEG-Umlage mehr zahlen.